EGBGB Artikel 229 § 61

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1]

§ 61 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz [2]

1Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. 2Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.

Fundstelle(n):
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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: § 61 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .