EGBGB Artikel 231 § 9

Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Artikel 231 Erstes Buch: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 9 Heilung unwirksamer Vermögensübertragungen [1]

(1) 1Sollte das ehemals volkseigene Vermögen oder ein Teil des ehemals volkseigenen Vermögens, das einem Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft zur selbständigen Nutzung und Bewirtschaftung übertragen war, im Wege der Umwandlung nach den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Umwandlungsvorschriften oder im Zusammenhang mit einer Sachgründung auf eine neue Kapitalgesellschaft übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Voraussetzung fehlte, kann der Vermögensübergang durch Zuordnungsbescheid nachgeholt werden. 2Eine aus dem Zuordnungsbescheid nach dieser Vorschrift begünstigte Kapitalgesellschaft kann ungeachtet von Fehlern bei der Umwandlung oder Sachgründung als Inhaberin eines Rechts an einem Grundstück oder an einem solchen Recht in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:

  1. Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft:

    1. ehemals volkseigene Betriebe Kommunale Wohnungsverwaltung,

    2. ehemals volkseigene Betriebe Gebäudewirtschaft oder

    3. aus solchen Betrieben hervorgegangene kommunale Regie- oder Eigenbetriebe;

  2. Umwandlungsvorschriften:

    1. die Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom (GBl I Nr. 14 S. 107),

    2. das Treuhandgesetz,

    3. das Gesetz über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertragung des Grundeigentums an die Wohnungsgenossenschaften vom (GBl I Nr. 49 S. 901) oder

    4. das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2081) .

(3) Durch einen solchen Bescheid kann auch ein durch die Umwandlung eines der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unternehmen eingetretener Übergang ehemals volkseigenen Vermögens geändert werden.

(4) 1Ein Bescheid nach den Absätzen 1 und 3 bedarf des Einvernehmens der Beteiligten. 2Das Einvernehmen kann durch den Zuordnungsbescheid ersetzt werden, wenn es rechtsmissbräuchlich verweigert wird. 3Die Ersetzung des Einvernehmens kann nur zusammen mit dem Zuordnungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. 4§ 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften gelten auch schon vor Erteilung der Zuordnungsbescheide als ermächtigt, alle Rechte aus dem ehemals volkseigenen Vermögen, das auf sie übergehen sollte, oder aus Rechtsgeschäften in Bezug auf dieses Vermögen unter Einschluss von Kündigungs- und anderen Gestaltungsrechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. 2Sollte ein ehemals volkseigener Vermögenswert auf mehrere Gesellschaften der in Absatz 1 bezeichneten Art übergehen, gelten die betreffenden Gesellschaften als Gesamtgläubiger. 3Wird eine Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 geändert, gilt Satz 2 sinngemäß. 4Die Gesellschaft, die den Vermögenswert auf Grund der Umwandlung oder Sachgründung in Besitz hat, gilt als zur Verwaltung beauftragt. 5Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes entsprechend. 6Ansprüche nach dem Vermögensgesetz und rechtskräftige Urteile bleiben unberührt.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 231 § 9 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 895) mit Wirkung v. 9. 7. 1995.