EGBGB Artikel 233 § 13

Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Artikel 233 Drittes Buch: Sachenrecht

§ 13 Verfügungen des Eigentümers [1]

1Wird vor dem die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten desjenigen beantragt, der nach § 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet das Grundbuchamt dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine Nachricht hiervon. 2Das gilt auch für Verfügungen, deren Eintragung dieser Eigentümer vor dem beantragt oder beantragen lässt.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 233 § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. 24. 7. 1997.