EGBGB Artikel 242 § 1

Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten [1]

Artikel 242 Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen [2]

§ 1 Vorvertragliche und vertragliche Pflichtangaben [3]

(1) Als vorvertragliche Informationen nach § 482 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags sind die Angaben nach den Anhängen der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl L 33 vom 3. 2. 2009, S. 10) in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, und zwar

  1. für einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag die Angaben nach Anhang I der Richtlinie,

  2. für einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt die Angaben nach Anhang II der Richtlinie,

  3. für einen Vermittlungsvertrag die Angaben nach Anhang III der Richtlinie,

  4. für einen Tauschsystemvertrag die Angaben nach Anhang IV der Richtlinie.

(2) 1Die Angaben in den Teilen 1 und 2 der Anhänge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind in einem Formblatt nach den in den Anhängen enthaltenen Mustern zur Verfügung zu stellen. 2Die Angaben nach Teil 3 des Anhangs können in das Formblatt aufgenommen oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. 3Werden sie nicht in das Formblatt aufgenommen, ist auf dem Formblatt darauf hinzuweisen, wo die Angaben zu finden sind.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 242 § 1 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 34) mit Wirkung v. 23. 2. 2011.