EGBGB Artikel 248 § 12

Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten [1]

Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen [2]

§ 12 Besondere Form [3]

1Bei einem Einzelzahlungsvertrag, der nicht Gegenstand eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in § 13 genannten Informationen und Vertragsbedingungen hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen. 2Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 248 § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. 13. 1. 2018.