EGBGB Artikel 96

Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 96

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, dass nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.

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BAAAA-76447