VwGO § 130a

Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

12. Abschnitt: Berufung

§ 130a Zurückweisung durch Beschluss [1]

1Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2§ 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 130a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .