VwGO § 130b

Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

12. Abschnitt: Berufung

§ 130b Keine Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen [1]

1Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen macht. 2Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 130b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .