VwGO § 151

Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]

§ 151 Beauftragter oder ersuchter Richter [2]

1Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. 2Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. 3§§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.:Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 151 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .