VwGO § 186

Teil V: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 186 Ehrenamtliche Richter [1]

1§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, dass in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. 2§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 186 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3599) mit Wirkung v. .