VwGO § 4

Teil I: Gerichtsverfassung

1. Abschnitt: Gerichte

§ 4 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes [1]

1Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. 3Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3987) mit Wirkung v. .