VwGO § 71

Teil II: Verfahren

8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

§ 71 Anhörung [1]

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 71 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .