VwGO § 73

Teil II: Verfahren

8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

§ 73 Widerspruchsbescheid [1]

(1) 1Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 2Diesen erlässt

  1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,

  2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,

  3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

3Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) 1Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. 2Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) 1Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. 2Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1206) mit Wirkung v. .