VwGO § 97

Teil II: Verfahren

9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 97 Rechte der Beteiligten bei der Beweisaufnahme

1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

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