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RENO Nr. 8 vom Seite 19

Umsatzsteuer in der Buchhaltung der Anwaltskanzlei

Geprüfte Rechtsfachwirtin Claudia Lang; Leimen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vorgelegt. Dieser sieht unter anderem vor, vom bis zum sowohl den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % als auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % zu senken.

Allgemeines

Ziel dieses Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets ist es, die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken. Als Kaufkraft von Verbraucherhaushalten wird der verfügbare Betrag bezeichnet, der verbleibt, nachdem alle regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen, z. B. Wohnungsmiete, Kreditraten, Versicherungsprämien und Stromverträge, bezahlt wurden. Wenn also durch die Mehrwertsteuersenkung verschiedene Produkte und Dienstleistungen günstiger werden, verbleibt den Bürgern mehr Geld zur freien Verfügung, das für Privatvergnügen und Freizeitbeschäftigungen und notwendige Maßnahmen ausgegeben werden kann und somit die Wirtschaftszweige, die vom Corona-bedingten Lockdown betroffen waren, unterstützt, wie etwa Einzelhandels- und Handwerksbetriebe, Hotel- und Gastronomiebranche und Kulturbetriebe.

Eine Steuer – drei Namen?

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