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FG Hessen Urteil v. - 4 K 890/17 EFG 2020 S. 1169 Nr. 16

Gesetze: KStG § 8b Abs. 1; KStG § 8b Abs. 7; AO § 42; AO § 39; AO § 131; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 2a; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2

Gestaltungsmissbrauch bei wechselseitigen Wertpapiergeschäften zur Erlangung der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG (Cum/cum-Gestaltung) - Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren (Anleihen)

Leitsatz

I.

  1. Die kurzzeitige Übertragung von Aktien über den Dividendenstichtag im Rahmen von wechselseitigen Wertpapiergeschäften, bei denen bei wirtschaftlicher Betrachtung jede Vertragspartei durch die betragsmäßige Abstimmung der jeweiligen wechselseitigen Erträge – ggf. verbunden mit einem Wertausgleich - genau das erhält, was sie ohne Übertragung der Wertpapiere erhalten hätte, führt nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 AO) an den Aktien. Der Aktienerwerber wird kein Anteilseigner und ist damit nicht zur Anrechnung der Kapitalertragssteuer berechtigt.

  2. Wechselseitige Wertpapierübertragungen, die zu einer steuerlichen Umqualifizierung von Zinserträgen in Dividendenerträge führen, um die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG zu erlangen, stellen einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO dar, wenn sich die Höhe der jeweiligen Erträge - unter Außerachtlassung des steuerlichen Vorteils - für die Beteiligten nicht ändert.

  3. Soll durch diese wechselseitige Übertragung von Wertpapieren eine Umqualifizierung der Einkünfte und damit eine Umgehung der Besteuerung der Zinserträge erreicht werden, ohne dass sich die Höhe der jeweiligen Erträge ändert, sind als Rechtsfolge des § 42 AO die wechselseitigen Übertragungen hinweg zu denken mit der Folge, dass die Steuerfreiheit nach § 8 b Abs. 1 KStG zu versagen ist.

  4. Alle unmittelbar mit dem Abschluss der wechselseitigen Verträge zusammenhängenden Vereinbarungen, die sich gegenseitig bedingen, sind im Rahmen der fingierten wirtschaftlich angemessenen Gestaltung als nicht abgeschlossen und nicht durchgeführt anzusehen. Ein handelsrechtlich entstandener buchmäßiger Verlust ist außerbilanziell zu korrigieren.

  5. Die kurzfristige Hin- und Rückübertragung der gleichen Aktien eines ausländischen Anteilseigners über den Dividendenstichtag an einen Steuerinländer, insbesondere unter Einschaltung eines ausländischen Vermittlers, liefert eine Beweisvermutung für einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zur Umgehung der Besteuerung der Dividendenerträge für ausländische Anteilseigner. Insoweit handelt es sich um ein gängiges Gestaltungsmodell, das in Bankenkreisen in größerem Umfang zum Nachteil des Fiskus praktiziert wird, um die Definitivbelastung des Steuerausländers mit Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen zu vermeiden.

  6. Im Rahmen der ”optimierten Wertpapierübertragung“ werden die über den Dividendenstichtag von ausländischen Anteilseignern kurzfristig überlassenen Aktien von Banken oder Finanzunternehmen, bei denen wegen § 8b Abs. 7 KStG die Steuerfreistellung für Dividendenerträge nach § 8b Abs. 1 KStG nicht gilt, innerhalb dieses Zeitraums an ein weiteres Unternehmen, zum Zwecke der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG, weitergeleitet.

  7. Beide Geschäfte erfüllen jeweils bereits den Tatbestand eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO, sofern im Rahmen der Gesamtwürdigung der konkreten Umstände im Einzelfall keine wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der Aktien mitübertragen wird.

II.

  1. Die Anwendung des § 42 AO wird durch die Regelung des § 36a EStG nicht ausgeschlossen.

  2. Festverzinsliche Wertpapiere verbrieften regelmäßig eine Forderung in Höhe ihres Nominalwertes, so dass es für eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung fehlt. (, BStBl 2012 II S. 716).

  3. Ein Absinken des Kurswertes unter den Nominalwert erweist sich jedenfalls dann, wenn sich darin kein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nicht dauerhaft (, BStBl 2019 II S. 73).

  4. Soweit Marktschwankungen neben Zinsänderungen auch die Einschätzung eines von den Marktteilnehmern - insbesondere anhand der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung - erwarteten Bonitätsrisiko beinhalten, rechtfertigt dies noch keine dauerhafte Wertminderung.

  5. Von einem wirtschaftlichen Ausfallrisiko, das einer Teilwertabschreibung zugänglich ist, kann erst ausgegangen werden, wenn im konkreten Einzelfall in Bezug auf den jeweiligen Schuldner substantiierte Nachweise für einen Ausfall der Rückzahlung vorliegen.

  6. Der anhand der Bloomberg-Daten und internen Informationen ermittelte Credit Spread spiegelt im Ergebnis die Erwartungen und Einschätzungen von Marktteilnehmern wider, die den Anleihen innewohnen, sie begründen noch kein konkretes Ausfallrisiko (Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des konkreten Anleiheschuldners).

  7. Die von der BFH-Rechtsprechung (, BStBl 2014 II S. 612) für eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung zur Vornahme von Teilwertabschreibungen auf Aktien eingeführte Bagatellgrenze von 5 % für das Absinken des Kurswertes, gilt entsprechend für festverzinsliche Wertpapiere.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 15 Nr. 6
DStR 2020 S. 8 Nr. 6
DStRE 2020 S. 1522 Nr. 24
DStZ 2020 S. 229 Nr. 7
EFG 2020 S. 1169 Nr. 16
FR 2022 S. 525 Nr. 12
IStR 2020 S. 628 Nr. 16
NWB-EV 2020 S. 103 Nr. 3
WM 2020 S. 1587 Nr. 34
ZIP 2020 S. 22 Nr. 11
KAAAH-55502

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