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BMF - S 2285 BStBl 2000 I 1502

Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 2001

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 32 Abs. 6 Satz 5 und des § 33 a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG mit Wirkung ab 1. Januar 2001 wie folgt anzusetzen:


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in voller Höhe
mit 2/3
mit 1/3
Wohnsitzstaat des
Steuerpflichtigen bzw. der
unterhaltenen Person
Europa
Europa
Europa
Amerika
EU-Mitgliedstaaten
Malta
Albanien
Belize
Gibraltar
Slowenien
Armenien
Bolivien
Island
Zypern
Aserbaidschan
Costa Rica
Liechtenstein
Bosnien und
Dominica
Monaco
Afrika
Herzegowina
Dominik. Republik
Norwegen
Libyen
Bulgarien
Ecuador
San Marino
Seychellen
Estland
El Salvador
Schweiz
Südafrika
Georgien
Guatemala
Jugoslawien
Guyana
Kroatien
Haiti
Amerika
Amerika
Lettland
Honduras
Kanada
Argentinien
Litauen
Jamaika
Vereinigte Staaten
Bahamas
Mazedonien
Kolumbien
Barbados
Moldau
Kuba
Asien
Bermudas
Polen
Mexiko
Israel
Brasilien
Rumänien
Nicaragua
Japan
Chile
Russische
Paraguay
Kuwait
Panama
Födration
Peru
Singapur
Trinidad und
Slowakei
Suriname
Verein. Arab.
Tobago
Tschechien
Venezuela
Emirate
Uruguay
Türkei
Ukraine
Asien
Australien,
Asien
Ungarn
Afghanistan
Ozeanien
Bahr...

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