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IWB Nr. 18 vom Seite 721

Keine Mitteilungspflicht gem. §§ 138d ff. AO für hybride Gestaltungen

Prof. Dr. Siegfried Grotherr

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 729Hybride Gestaltungen gelten als Inbegriff aggressiver Steuerplanung, so dass zu vermuten wäre, dass diese von der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach den §§ 138d ff. AO erfasst sind. Diese erste Einschätzung könnte jedoch in Frage gestellt werden, wenn berücksichtigt wird, dass künftig durch die Einführung des § 4k EStG-RefE (Betriebsausgabenabzug[sverbot] für Besteuerungsinkongruenzen) im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes die steuergünstigen Effekte hybrider Gestaltungen weitgehend neutralisiert werden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Nach welchen Kennzeichen gem. § 138e AO könnte eine Mitteilungspflicht für hybride Gestaltungen bestehen?

[i]Einige Kennzeichen der Anzeigepflicht sind potenziell erfülltZu den die Mitteilungspflicht auslösenden Kennzeichen gehört eine standardisierte Struktur der Gestaltung, die bei hybriden Gestaltungen beim Vorliegen einer strukturierten Gestaltung vorliegen kann. Da es bei hybriden Gestaltungen häufig zu einer Umwandlung von Einkünften in andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen kommt, kann auch nach diesem Kennzeichen eine Mitteilungspflicht bestehen. Darüber hinaus ist die vollständige Steuerbefreiung der Zahlungen beim Empfänger oft eine Rechtsfolge...