Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
pdf
STFAN Nr. 9 vom Seite 16

Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Schönwald; Weil am Rhein

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (v. , BGBl 2020 S. 1512 ff.) wurde zur Bewältigung der Coronakrise in der Zeit vom bis der allgemeine Umsatzsteuersatz auf 16 % sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf 5 % gesenkt. Das Corona-Steuerhilfegesetz (v. , BGBl 2020 S. 1385 ff.) sieht zudem für nach dem und vor dem erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vor. Zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Absenkung der Steuersätze ist am ein BMF-Schreiben ergangen (s. BStBl 2020 I S. 584). Der Beitrag gibt Antworten auf die Fragen zur Absenkung der Steuersätze.

Für welche Umsätze gelten die Steuersätze?

Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem und vor dem bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 UStG). Der Umsatz ist ausgeführt bei

  • Lieferungen im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (bei Beförderungslieferungen ...

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
STFAN - Die Steuerfachangestellten