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BMF - S 2132 BStBl 1991 I 497

Einkommensteuerliche Behandlung a) der Milchaufgabevergütung nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes (MAVG) vom (BGBl. I S. 1470); b) der Vereinbarungen über die zeitweilige Nutzungsüberlassung von Anlieferungsreferenzmengen nach der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Milchgarantiemengenverordnung vom (BGBl. I S. 799)


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 Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der
 Länder sind die Milchaufgabevergütung nach dem Dritten Gesetz zur
 Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom  (BGBl. I
 S. 1470) und die Vergütungen für die zeitweilige Nutzungsüberlassung
 von Anlieferungsreferenzmengen nach der Milchgarantiemengenverordnung
 in der Fassung der Bekanntmachung vom  (BGBl. I
 S. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 
 (BGBl. I S. 799), ertragsteuerrechtlich wie folgt zu behandeln:
 
 1. Milchaufgabevergütung nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des
    Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 
 
    a) Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Milchaufgabevergütung
 
       Nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des
       Milchaufgabevergütungsgesetzes vom  (BGBL. I S.
       1470) sind die Länder ermächtigt, von den Milchproduzenten
       Milchanlieferungsreferenzmengen aufzukaufen und hierfür eine
       Vergütung bis zu 1 600 DM je 1 000 kg Milch zu gewähren. Diese
       Vergütung kann in einem einmaligen Betrag gezahlt werden. Bei
       einer einmaligen Zahlung gilt für die ertragsteuerrechtliche
       Behandlung der Mi...









































































































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