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BMF - S 2259 BStBl 1992 I 336

Steuerliche Behandlung festgestellter negativer Einkünfte des Jahres 1990 aus dem Beitrittsgebiet oder aus den alten Bundesländern; hier: Anwendung der §§ 2a Abs. 5 oder 6, 10d Abs. 2 und 3, 57 Abs. 4 EStG


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 Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
 Länder sind negative Einkünfte, die im Jahr 1990 im Beitrittsgebiet
 entstanden sind, wie folgt zu behandeln:
 
 Nach den §§ 2a Abs. 5 oder 6, 10d Abs. 2 und 3 und 57 Abs. 4 EStG kann
 ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im bisherigen Bundesgebiet negative
 Einkünfte, die im VZ 1990 im Beitrittsgebiet entstanden sind, entweder
 im VZ 1990 bei seiner Veranlagung im bisherigen Bundesgebiet
 ausgleichen oder insoweit vortragen; als sie in den vorangegangenen VZ
 nicht abgezogen werden konnten.
 
 Hat der Steuerpflichtige negative Einkünfte nach § 2a Abs. 5 oder 6
 EStG im VZ 1990 bei seiner Veranlagung mit positiven Einkünften
 ausgeglichen, dürfen diese negativen Einkünfte nicht zusätzlich von
 dem Finanzamt im Beitrittsgebiet nach § 57 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 10d
 Abs. 3 EStG zum  gesondert festgestellt werden. Ist
 ein Feststellungsbescheid bereits erteilt worden, ist dieser deshalb
 unter sinngemäßer Anwendung des § 174 Abs. 2 AO aufzuheben oder zu
 ändern.
 
 Gleiches gilt, wenn für den Steuerpflichtigen zum 
 vom Finanzamt im bisherigen Bundesgebiet ein verbleibender
 Verlustabzug einschließlich negativer Einkünfte aus dem
 Beitrittsgebiet festgestellt wurde und zugleich eine...








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