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BFH  - I R 47/18 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO § 129

Rechtsfrage

Voraussetzungen für die Berichtigung eines Bescheides nach § 129 AO:

Ist die Anwendung des § 129 AO wegen sonstiger offenbarer Unrichtigkeit auch dann ausgeschlossen, wenn zwar die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes bei dessen Erlass erkennbar ist, aber zur Berichtigung dieses Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen der Finanzbehörde zur Höhe des zutreffenden Werts erforderlich sind?

Offenbare Unrichtigkeit; Sachaufklärung

Fundstelle(n):
UAAAH-61607

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