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NWB Nr. 45 vom Seite 3343

Rückkehr zur „alten“ Zeitgrenze für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen

Ende der coronabedingten Sonderregelung und Umgang mit dem Stichtag 1.11.2020

Gerald Eilts

Mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ v. (BGBl 2020 I S. 575) wurde die Zeitgrenze für die Sozialversicherungsfreiheit von kurzfristigen Beschäftigungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übergangsweise vom auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. [i]Eilts, NWB 15/2020 S. 1035Im Gegensatz zu verschiedenen anderen coronabedingten Sonderregelungen (bspw. zur Höhe und Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds) wurde die Geltungsdauer dieser Ausnahmevorschrift nicht verlängert. Ab dem sind wieder die vor dem maßgeblichen Zeitgrenzen zu beachten, und zwar auch dann, wenn eine vor dem begonnene Beschäftigung erst nach dem endet.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Befristete Ausdehnung der Zeitgrenze

[i]Gesetzliche Regel: drei Monate oder 70 ArbeitstageSeit dem liegt eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeü...