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NWB Nr. 45 vom Seite 3296

Persönliche Steuerfreibeträge bei der Schenkungsteuer für Urenkelkinder

Susanne Christ

Der BFH hat durch Beschluss geklärt, dass bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden Urenkelkindern lediglich ein persönlicher Freibetrag von 100.000 € zu gewähren ist und nicht der für Enkelkinder vorgesehene Freibetrag von 200.000 €.

Im Streitfall hatte eine Urgroßmutter zwei Urenkelkindern Miteigentumsanteile an Eigentumswohnungen geschenkt und ihrer Tochter – der Großmutter der beschenkten Urenkelkinder – zugleich ein Nießbrauchsrecht eingeräumt. Das Finanzamt gewährte den beiden Urenkelkindern einen Freibetrag von jeweils 100.000 € und setzte im Übrigen Schenkungsteuer fest. Gegen die Festsetzung der Schenkungsteuer legten die beiden Urenkelkinder Einspruch ein und erhoben, nachdem dieser erfolglos war, dagegen Klage beim FG Düsseldorf. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Zugleich beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Schenkungsteuer, die ihnen sowohl vom Finanzamt als auch vom FG Düsseldorf verwehrt wurde. Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wurde in einfacher Streitgenossenschaft nach § 59 FGO i. V. mit § 59 Alternative 2 ZPO Beschwerde beim BFH eingelegt. Der BFH, der die einfache Streitgenossenschaft ...