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PiR Nr. 11 vom Seite 349

IBOR-Phase 2

Analyse der Änderungen des IFRS 9 und des IAS 39

MA Stefano Strampelli und Dipl. Ök. Daniel Schubert

Der Übergang von Interbank Offered Rates (IBOR) zu neuen Referenzzinssätzen wird begleitet von einer Reihe von Bilanzierungsfragen. Im vorliegenden Beitrag werden neben der Darstellung der Änderungen auch erste Folgefragen kritisch beleuchtet.

Theile, Hedge Accounting (IFRS), infoCenter NWB PAAAE-66103

Kernaussagen
  • Die Änderungen infolge der IBOR Phase 2 ermöglichen eine temporäre Befreiung von bestimmten hedge accounting-Vorschriften nach IFRS für den Zeitraum potenzieller Unsicherheiten aus der IBOR-Reform, sind jedoch an enge Bedingungen geknüpft.

  • Eine Änderung der Ermittlung vertraglicher Zahlungsströme infolge der IBOR-Reform kann eine Modifikation darstellen, selbst wenn sich keine vertraglichen Bedingungen ändern.

  • Eine Fortführung bilanzieller Sicherungsbeziehungen nach Übergang auf die neuen Referenzzinssätze ist möglich durch nachträgliche Anpassung der Dokumentation und soll nicht allein am Mangel der Klarheit über die neuen Referenzzinssätze scheitern.

I. Überblick zum IBOR-Projekt und Übergangsvorschriften zu IBOR Phase 2

Interbank Offered Rates (IBOR) werden seit Jahrzehnten als Referenzzinssätze auf den Finanzmärkten verwendet. Zu diesen Interbankensätzen zählen u. a. der EURIBOR oder LIBOR, denen nicht nur im Bereich der kurzfristigen Refinanzierung von Banken hohe Bedeutung zukommt, sondern v. a. auch über Einbeziehung als Benchmark in den Konditionen von Krediten, Derivaten, Wertpapieren oder Bankeinlagen. Nach Aufdeckungen von Marktmanipulationen wurde auf europäischer Ebene durch die EU-Verordnung 2016/1011 vom eine IBOR-Reform eingeläutet. Ab 2021 wird es keine Preisstellung mehr für die kurzfristige, unbesicherte Überlassung von Kapital zwischen Finanzinstituten geben. Ziel ist die Reformierung bisheriger IBORs beziehungsweise diese nach und nach durch sogenannte risikofreie Zinssätze – Risk Free Rates (RFR) oder auch Alternative Reference Rates (ARR) – abzulösen.

Der IASB hatte im Juni 2018 ein Projekt zur Erarbeitung von Änderungen in diesem Zusammenhang begonnen. Das IASB-Projekt ist in zwei Phasen untergliedert. Mit der bereits am in EU-Recht übernommenen, abgeschlossenen Phase 1 wurde gewährleistet, dass Sicherungsbeziehungen trotz des angekündigten Wechsels im Benchmark-Zinssatz fortgeführt werden konnten. Auswirkungen aus der IBOR-Reform sollen ex ante, also vor dem tatsächlichen Wechsel, keine Auswirkung auf die Bilanzierung haben. Am hat der IASB Phase 2 seines IBOR-Projekts mit Veröffentlichung des Exposure Draft ED/2020/1 gestartet. Am wurde das finale Amendment veröffentlicht. Folgende Änderungen werden darin adressiert, wobei der Schwerpunkt des nachfolgenden Beitrags auf den ersten beiden Themen liegt:

  • Praktische Vereinfachungen für die bilanzielle Abbildung von Modifikationen von Finanzinstrumenten infolge der IBOR-Reform.

  • Fortführung bilanzieller Sicherungsbeziehungen ( hedge accounting) nach Übergang auf die neuen Referenzzinssätze.

  • Zusätzliche Angabepflichten nach IFRS 7 zu Art und Ausmaß der Risiken durch die IBOR-Reform sowie notwendige Anpassungen an IFRS 16 und IFRS 4.

Die im Rahmen der Phase 2 des IBOR-Projekts beschlossenen Änderungen des IFRS 9 sind verpflichtend für die Geschäftsjahre, die ab dem beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist aber möglich. Eine Besonderheit besteht hinsichtlich der Übergangsvorschriften, da diese eine retrospektive Anwendung vorsehen. Dadurch wird eine rückwirkende Wiederaufnahme ( reinstate) bereits beendeter hedge accounting Beziehungen ermöglicht. Dies aber nur, wenn die hedge accounting Beziehung ausschließlich S. 350aufgrund der Folgen der IBOR-Reform beendet werden musste ( solely due) und nicht hätte beendet werden müssen ( would not have been required), wären die neuen Änderungen schon anwendbar sowie (kumulativ) bei Erstanwendung der Ausnahmevorschriften die Kriterien für hedge accounting erfüllt gewesen. Ein Restatement des Vorjahres ist allerdings nicht erforderlich ( not required to restate prior periods). Eine – für EU-IFRS-Anwender zeitkritische – EU-Übernahme wird noch in Q4/2020 erwartet (EFRAG Endorsementstatus Stand: ).

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

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