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BFH  - III R 22/20 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, HGB § 247

Rechtsfrage

1. Stellen die angemieteten Wirtschaftsgüter eines Veranstaltungsbetriebs Anlagevermögen oder Umlaufvermögen dar? Ist eine betriebsindividuelle Zuordnung vorzunehmen?

2. Sind die Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter dementsprechend bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Miet- und Pachtzinsen) zu berücksichtigen?

Anlagevermögen; Gewerbesteuer; Hinzurechnung; Veranstalter; Vorläufigkeitsvermerk

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2023 S. 170 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2023 S. 437
KAAAH-67124

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