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BBK Nr. 2 vom Seite 75

Zuordnungsentscheidung für die erste Tätigkeitsstätte

Folgt das BMF der BFH-Rechtsprechung?

Wolfgang Eggert

[i]BMF, Schreiben v. 25.11.2020 - IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 NWB EAAAH-65600 Die mögliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers, wo sich die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers befindet, bildet die Basis für diverse steuerliche Beurteilungen: Fahrtkostenersatz bei Dienstreisen, Zuschüsse für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, Fahrten zur weiteren Tätigkeitsstätte, die dann aber nicht als solche gilt, usw. Im Sinne der Rechtssicherheit wäre es bei diesen Massenvorgängen uneingeschränkt zu begrüßen, hätte sich das BMF in seinem neuesten Schreiben der Auffassung des BFH in vollem Umfang angeschlossen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird in diesem Beitrag untersucht.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzliche Regelung

Die [i]Langenkämper, Entfernungspauschale, infoCenter NWB VAAAB-14224 Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte werden mit der sog. Entfernungspauschale abgegolten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG). Da gesetzlich bestimmt nur eine erste Tätigkeitsstätte vorhanden sein kann (§ 9 Abs. 4 Satz 5 EStG), sind grundsätzlich alle anderen Fahrten ohne Beschränkung voll abzugsfähig. Die Definition, wo sich die erste Tätigkeitsstätte befindet, entscheidet damit auch über die Höhe des Werbungskostenabzugs.

Gesetzlich geregelt ist die Frage, wie sich die erste Tätigkeitsstätte bestimmt, zunächst in § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG. Diese lauten:

„Erste [i]Dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen maßgeblich S. 76Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.“

Gem. [i]Quantitative Kriterien§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG ist von einer dauerhaften Zuordnung insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG legt sodann die sog. quantitativen Kriterien fest, nach denen die erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen ist:

  • arbeitstägliches Aufsuchen oder

  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.

Die [i]Anwendung nur bei Fehlen einer Festlegungquantitativen Kriterien kommen jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG nur dann zur Anwendung, falls es an der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte fehlt oder diese nicht eindeutig ist:

„Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig,...“

Es ist deshalb unzweifelhaft zunächst zu prüfen, ob eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung vorhanden ist. Ist dies der Fall, kommen die quantitativen Kriterien nach dem Gesetzeswortlaut nicht zur Anwendung.

II. Bisherige Auffassung des BMF

In [i]Ronig, Reform der Reisekosten 2014, Beilage zu BBK 24/2013 S. 3 NWB EAAAE-50912 Rz. 12 des bisher maßgeblichen BMF-Schreibens war zwar die Aussage zu finden, dass der Arbeitgeber nicht bestimmen kann, es gäbe bei seinem Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte. Danach erfolgte jedoch im Satz 2 folgende Festlegung:

„Er (Anm.: gemeint ist der Arbeitgeber) kann allerdings (ggf. auch ausdrücklich) darauf verzichten, eine erste Tätigkeitsstätte dienst- oder arbeitsrechtlich festzulegen, oder ausdrücklich erklären, dass organisatorische Zuordnungen keine erste Tätigkeitsstätte begründen sollen. In diesen Fällen erfolgt die Prüfung, ob eine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist, anhand der quantitativen Zuordnungskriterien nach § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG (Rz. 25 ff.). Der Arbeitgeber kann zudem festlegen, dass sich die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach den quantitativen Zuordnungskriterien des § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG richtet.“