OFD Hamburg - S 0333 - 4/00 - St 411

§ 160 AO; Belehrung zu Benennungsverlangen bei Verdacht einer straf- oder bußgeldbewehrten Vorteilszuwendung

Bei Benennungsverlangen nach § 160 AO und bei sonstigen Mitwirkungsverlangen nach § 93 AO, die vermutete straf- bzw. bußgeldbewehrte Vorteilszuwendungen (Schmiergeldzahlungen) zum Gegenstand haben, ist der Steuerpflichtige über die ggf. eintretende Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG, die Möglichkeit der strafrechtlichen Selbstbelastung und das dann bestehende Zwangsmittelverbot zu belehren.
Die OFD bittet, hierzu künftig folgende Belehrungstexte zu verwenden:

Belehrung zu Benennungsverlangen nach § 160 AO bei vermuteter straf- bzw. bußgeldbewehrter Vorteilszuwendung

”Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, den Verdacht einer straf- oder bußgeldbewehrten Vorteilszuwendung der Staatsanwaltschaft bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG). Ich weise Sie daher darauf hin, dass Sie sich durch die Erfüllung dieses Benennungsverlangens möglicherweise straf- oder bußgeldrechtlich selbst belasten.

Das Benennungsverlangen ist nicht selbständig anfechtbar und nicht erzwingbar. Kommen Sie diesem Benennungsverlangen nicht nach, sind die hiervon erfassten Ausgaben bzw. Schulden in der Regel steuerlich nicht zu berücksichtigen.”

Belehrung zu einem Mitwirkungsverlangen nach § 93 AO i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG bei vermuteter straf- bzw. bußgeldbewehrter Vorteilszuwendung

”Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, den Verdacht einer straf- oder bußgeldbewehrten Vorteilszuwendung der Staatsanwaltschaft bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG). Ich weise Sie daher darauf hin, dass Sie sich durch die angeforderte Auskunft möglicherweise straf- oder bußgeldrechtlich selbst belasten und dass deshalb dieses Mitwirkungsverlangen nicht erzwungen werden kann.”

OFD Hamburg v. - S 0333 - 4/00 - St 411

Fundstelle(n):
RAAAA-77992