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NWB Nr. 4 vom Seite 253

Corona: Pflicht des Arbeitgebers zur Reduzierung von Kontakten in Betrieben

Erika Simon

[i]In Kraft seit dem 27.1.2021Der Bundesarbeitsminister hat auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 ArbSchG die SARS- CoV-2-ArbeitsschutzVO (Corona-ArbSchV) als Ministerverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie ist am verkündet worden (BAnz AT V1) und am in Kraft getreten. Sie tritt am wieder außer Kraft.

[i]Arbeitgeber muss im Betrieb alle geeigneten Schutzmaßnahmen ergreifen§ 2 Corona-ArbSchV verpflichtet Arbeitgeber, die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren sowie alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren (Abs. 1). Es besteht die Pflicht, die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren (Abs. 2). Sollten betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen nicht durch die Verwendung von Informationstechnologie ersetzt werden können, sind andere geeignete, den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten [i]Jesgarzewski, NWB 13/2020 S. 916sicherstellende Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Abs. 3). Bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen darf grds. eine Mindestfläche pro Person (10 q...