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OFD Magdeburg - S 2177 - 1 - St 211

§ 6 EStG Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahren zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG;
Verschwiegenheitspflichten nach § 102 AO

Nach einem Beschluss der ESt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder berechtigten berufliche Verschwiegenheitspflichten bei Personen, die zum Kreis der nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO Auskunftsverweigerungsberechtigten gehören, nicht dazu, zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner auf die Angabe der Namen von Patienten, Mandanten oder Kunden zu verzichten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des (BStBl 1997 I S. 562, ESt-Kartei § 6 Karte 1.1).

Ärzte, die regelmäßig Hausbesuche machen, und die aufgrund bisheriger Mitteilungen der Finanzverwaltung zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner neben Datum und Kilometerstand nur ”Patientenbesuch” angegeben haben sowie den Ort, an dem diese Tätigkeit durchgeführt wurde, können bis weiterhin so verfahren. Danach haben auch sie den aufgesuchten Patienten – als Geschäftspartner – zusätzlich zu der Angabe ”Patientenbesuch” – als Reisezweck – genau zu bezeichnen.

Sind die erforderlichen Angaben im Fahrtenbuch des genannten Personenkreises nicht enthalten, ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt. Die Nutzung des betrieblichen Kraft...

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