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Kurzfassung zum Aufsatz von Dr. Michael Schulze, SteuerStud 9/2021 S. 591

§ 42 AO bei Verlustmonetarisierung

Dr. Michael Schulze

Dr. Michael Schulze kommentiert das .

Leitsatz:

  1. Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO nicht aus.

  2. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs i. S. des § 42 Abs. 2 AO sind diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen zugrunde liegen, zu berücksichtigen.

Lernfazit:

Eine einzelgesetzlich geregelte Umgehungsverhinderungsvorschrift schließt die Anwendung des § 42 AO nur dann aus, wenn ihr Tatbestand verwirklicht ist. Die Rspr. hält daran fest, dass die Zielsetzungen und Wertungen des Gesetzes für die Angemessenheitsprüfung i. R. des § 42 Abs. 2 AO maßgeblich sind. Gestaltungen, die zum Ziel haben, einen selbst erwirtschaften Verlust nutzbar zu machen, stehen im Einklang mit der gesetzlichen Zielsetzung und sind daher per se nicht unangemessen, und zwar auch dann, wenn damit kein hierüber hinausgehender Zweck verfolgt wird.