TKG § 187

Teil 10: Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge

Abschnitt 2: Notfallvorsorge

§ 187 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung

(1)  1Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Anbieter rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,

  1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen,

  2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen.

2Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

(2)  1Für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung hat der nach § 186 Absatz 1 und 2 Verpflichtete unverzüglich nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Vorkehrungen zu treffen. 2Er hat diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der in § 186 Absatz 3 Satz 2 genannten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. 3Die nach § 186 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben den betroffenen Nutzer über den Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu informieren.

(3)  1Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 186 Absatz 2 Satz 1 kann die Dauer oder die Datenübertragungsrate nicht vorrangiger Verbindungen im erforderlichen Umfang begrenzt werden. 2Satz 1 gilt nicht für Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom (BGBl I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

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RAAAH-89233