TKG § 200

Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden

Abschnitt 1: Organisation

§ 200 Mediation

Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens vorschlagen.

Fundstelle(n):
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RAAAH-89233