TKG § 222

Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden

Abschnitt 3: Verfahren

Unterabschnitt 4: Internationale Aufgaben

§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.

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RAAAH-89233