TKG § 225

Teil 12: Abgaben

§ 225 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

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RAAAH-89233