TKG § 229

Teil 14: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 229 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom (BGBl 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich des Küstenmeers sowie im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.

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RAAAH-89233