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NWB Nr. 40 vom

Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG

Prof. Dr. Jürgen Mertes, Prof. Dr. Carmen Griesel und Carina Klaas

Nach dem (BStBl 2021 II S. 562) hat nun das BVerfG über die Frage zu entscheiden, ob § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als hiernach Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen. Sollte das BVerfG einen Verstoß dieser Verlustverrechnungsbeschränkung gegen Verfassungsrecht bejahen, kann es die Vorschrift entweder für nichtig oder lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären.

Möglichkeiten des Entscheidungsausspruchs durch das BVerfG

[i]Nichtigkeitserklärung oder ...Eine – eher unwahrscheinliche, jedoch nicht völlig auszuschließende – Nichtigkeitserklärung hätte zur Folge, dass § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG seit seiner Einführung rechtsunwirksam wäre. [i]... Unvereinbarkeitserklärung und WeitergeltungsanordnungErklärt das BVerfG die Verlustverrechnungsbeschränkung hingegen lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und ordnet ihre Weitergeltung an, bliebe § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG sowohl für die Vergangenheit als auch ggf. noch für eine gewisse Zeit nach der Entscheidung des BVerfG weiterhin anwendbar. Alle bis dahin angefallenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien wären also weiterhin auf der Grundlage der verfassungswidrigen Norm des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Aktien...