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NWB Nr. 43 vom Seite 3184

Neues Verhältnis von § 42 AO zu spezieller Missbrauchsgesetzgebung

Praktische Konsequenzen aus dem BFH-Urteil I R 2/18

Tim R. Hannig

[i]BFH, Urteil v. 17.11.2020 - I R 2/18, NWB RAAAH-80465 Der (BStBl 2021 II S. 580) über einen besonders gelagerten Einzelfall der rückbeziehenden Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft entschieden und in dieser Fallkonstellation keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 Abs. 2 Satz 1 AO angenommen. Dem Judikat kommt auch deshalb besondere Bedeutung für die steuerliche Gestaltungsberatung zu, weil es das Verhältnis von spezialgesetzlichen Regelungen zur Missbrauchsabwehr zur Generalklausel des § 42 AO n. F. neu justiert und die zuletzt vom BFH im sog. Thüringer Autohausfall aufgestellten Grundsätze zur Normenkonkurrenz überschreibt. Welche Konsequenzen damit im Einzelnen – auch für die Gestaltungspraxis – verbunden sind, soll im Folgenden beleuchtet werden.

I. Grenzen steuerlicher Gestaltungsfreiheit

[i]Grundsatz: GestaltungsfreiheitSteuerpflichtigen ist es grundsätzlich unbenommen, ihre steuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Gesetze so zu gestalten, dass sie ihre Steuerbelastung minimieren (vgl. , 1 BvL  34/57, BVerfGE 9 S. 237). Wenn auch steueroptimierende Steuerplanung ohne nachteilige rechtliche Konsequenzen von den Steuerpflichtigen betr...