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NWB Nr. 45 vom Seite 3331

Änderungen im Sachmängelrecht und beim Verbrauchsgüterkauf

Europaweit weitgehend einheitliches Sachmängelrecht für nach dem 31.12.2021 geschlossene Kaufverträge

Prof. Dr. Kai E. Wünsche

Die wohl größte und bedeutendste Änderung seit der Schuldrechtsreform 2002 erfährt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) durch die Umsetzung der sog. Warenkaufrichtlinie (RL [EU] 2019/771) und der Digitale-Inhalte-Richtlinie (RL [EU] 2019/770). Zwar gelten die Richtlinien nur für Verträge mit Verbrauchern; der Gesetzgeber hat das Umsetzungserfordernis aber zum Anlass für Änderungen auch im allgemeinen Kaufvertragsrecht genommen. Neben zahlreichen Änderungen im Detail wurden Voraussetzungen und Folgen eines „Sachmangels“ Anpassungen unterzogen, eine Beweislastregelung geändert sowie Vorschriften über Waren mit digitalen Inhalten geschaffen. Gegenstand des Beitrags sind die durch die Warenkaufrichtlinie veranlassten Änderungen im Kaufvertragsrecht.

I. Ziel eines einheitlichen Verbraucherschutzniveaus

[i]Warenkaufrichtlinie löst Verbrauchsgüterkaufrichtlinie abDie 2019 von der EU verabschiedete Warenkaufrichtlinie löst die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) ab, die prägend war für die bisherigen Regelungen im Kaufrecht. Die Warenkaufrichtlinie war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Dies ist mit dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte ...BGBl 2021 I S. 2133