Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 22 vom Seite 890

Divergierende BFH-Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge einer Außenprüfung?

Anmerkungen zum

Elahe Sohrab, M.Sc. und StB Gunnar Tetzlaff

Während der Zeitpunkt der Rückstellungsbildung für hinterzogene Mehrsteuern höchstrichterlich geklärt ist, fehlt es bislang an einer solch eindeutigen Klärung für die Steuerrückstellungsbildung nach einer Außenprüfung. Gegen ein vor kurzem vom FG Münster zu diesem Thema veröffentlichtes Urteil wurde nun die Revision eingelegt, die aufgrund der nicht abschließenden und divergierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Berücksichtigung von Steuernachforderungen, die nicht auf Steuerhinterziehung beruhen, zugelassen wurde. Damit besteht nun die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung zu dieser Frage.

Kernfragen
  • Was gilt zum Zeitpunkt der Steuerrückstellung nach einer Außenprüfung?

  • Inwiefern besteht eine mögliche Divergenz zwischen der Rechtsprechung des I. und des III. Senats des BFH?

  • Welche Erwartung ist an das anhängige Revisionsverfahren zu stellen?

I. Einleitung

[i]Happe, Rückstellungen: Betriebsprüfung (Außenprüfung), Lexikon, NWB CAAAC-42499 Bongaerts/Zimmermann, Rückstellungen, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 5798, NWB BAAAH-92840 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 249 Rz. 145, NWB DAAAH-61870 Seitdem der X. Senat in einem Urteil aus dem Jahr 2012 davon ausging, dass der I. und der III. Senat gegenteilige Auffassungen zum Zeitpunkt der Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge einer Außenprüfung vertreten würden, ist dies mehrheitlich von den Finanzgerichten und im Schrifttum übernommen worden. Daher wurde auch verschiedentlich davon ausgegangen, eine Klärung durch den Großen Senat könnte notwendig werden.

Dies erscheint jedoch fraglich. U. E. haben beide Senate ihren Urteilen dieselbe Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die allerdings nach den Umständen des Einzelfalls zu zwei verschiedenen Ergebnissen führen kann. Auch das FG Düsseldorf ist in seiner gründlichen Analyse zu dem Schluss gekommen, der Ausgangspunkt der unterschiedlichen Lösungsansätze sei eine vom I. Senat vorgenommene Differenzierung. Diese Differenzierung soll im Folgenden ebenso näher dargestellt werden wie das Urteil des FG Münster hinsichtlich seiner Eignung zur abschließenden Klärung der Rechtsfrage.