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BBK Nr. 24 vom Seite 1180

Checkliste zur Kassenführung mit elektronischen Aufzeichnungssystemen ab 2022

Mandanten-Merkblatt mit Checkliste für den Berater

Tobias Teutemacher

[i]Unterstützung bei der Erstellung einer Verfahrensdokumentation für die Kasse Die Checkliste des Mandanten-Merkblatts zur Kassenführung mit elektronischen Aufzeichnungssystemen hilft dem Berater, das Kassen-Konzept in einem Bargeld-Betrieb aufzuzeichnen und so zu einer aussagekräftigen Verfahrensdokumentation zu gelangen.

Teutemacher, Mandanten-Merkblatt: „Checkliste zur Kassenführung mit elektronischen Aufzeichnungssystemen“ NWB PAAAE-89435

I. Nutzung dieser Checkliste und weitere Informationen zur Kassenführung

Diese Checkliste ist gedacht für Angehörige der steuerberatenden Berufe, die ihre Mandanten etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen bei bargeldintensiven Betrieben für Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeiträume ab beraten und eine Verfahrensdokumentation erstellen wollen. Eine Vielzahl der Fragen lässt sich nur unter Zuhilfenahme des Aufstellers oder Administrators des elektronischen Aufzeichnungssystems beantworten, so dass dieser unbedingt einbezogen werden sollte.

Hinweis:

[i]Teutemacher, Mandanten-Merkblatt: „Checkliste für die Kassenführung mittels offener Ladenkasse“, Arbeitshilfe NWB JAAAF-88008 Die aufgrund einer Betriebsprüfung für zurückliegende Veranlagungszeiträume anwendbaren Checklisten zur Kassenführung stehen in der NWB Datenbank ebenfalls unter NWB PAAAE-89435 zur Verfügung; eine Checkliste zur Kassenführung mittels offener Ladenkasse ist unter NWB JAAAF-88008 abrufbar.

Weitere Informationen finden sich beim Deutschen Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e. V. (DFKA) unter www.dfka.net unter „>> Neue gesetzliche Anforderungen für Kassensysteme“. Fragen und Antworten zur Kassenführung finden sich ferner im Bereich FAQ auf der Homepage des BMF unter https://go.nwb.de/stwka.

Hinweis:

Diese [i]Grenzen der Checkliste Checkliste entbindet nicht von handels- und steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Bei Nutzung der im Folgenden beschriebenen elektronischen Aufzeichnungssysteme ist der Unternehmer verpflichtet, jeden Geschäftsvorfall einzeln zu dokumentieren (Einzelaufzeichnungspflicht). Jeder Geschäftsvorfall muss sich von der Entstehung bis zur Abwicklung in den Kassensystemen wiederfinden lassen. S. 1181