OFD Frankfurt am Main - S 1301 A - 9 - St III 3

DBA Entlastung vom Steuerabzug im Sinne von § 50 a Abs. 4 EStG aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen - Merkblatt des BfF nach dem Stand vom Oktober 2002

OFD-Rundverfügung vom - S 1301 A - 9 - St III 1a, Kartei DBA, AStG S 1301 DBA Allgemeines Entlastung vom Steuerabzug, Karte 5;

OFD-Rundverfügung vom - S 1301 A - 9 - St III 1a, Kartei DBA, AStG S 1301 DBA Allgemeines Entlastung vom Steuerabzug, Karte 1

Umseitig abgedruckt übersendet die OFD das St II 4 - S 1300 - 17 / 02, BStBl 2002 I S. 916, mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ergänzend weist die OFD auf folgendes hin:

Dem im BStBl veröffentlichten Merkblatt sind folgende Anlagen beigefügt:


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Steuerbescheinigung des Schuldners der Vergütung im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 7 EStG für Anträge auf Erstattung durch das Bundesamt für Finanzen
(Anlage 1)
Stand der DBA zum
(Anlage 2)
Besteuerungrecht an Lizenzgebühren nach DBA (Stand )
(Anlage 3)
Übersicht über die beim BfF erhältlichen Antragsvordrucke im Verfahren nach § 50d EStG für Lizenzen und ähnliche Vergütungen
(Anlage 4)


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zu Anlage 1:
Von dem Abdruck des Formulars wurde aus Vereinfachungsgründen abgesehen.
zu Anlage 2:
Vom Abdruck der Anlage wurde im Hinblick auf die jährlich aktualisierte Karteikarte S 1300 DBA Allgemeines Stand DBA 01.01.JJ, Karte 1, abgesehen.
zu Anlage 3:
Im Anschluß an die Rundverfügung abgedruckt.
zu Anlage 4
Es ist davon auszugehen, daß Art und Umfang der Vordrucke, die auch über das Internet unter der Adresse http://www.bff.bund.de/dba erhältlich sind, laufend aktualisiert werden. Von einem Abdruck der Anlage wurde daher abgesehen.

Merkblatt zum Antrag nach § 50d Einkommensteuergesetz (EStG) auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und/oder Erstattung von deutscher Abzugsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen

1. Steuerpflicht nach dem EStG

1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG

Die Einkommensteuer wird bei bestimmten, in § 50a Abs. 4 EStG aufgezählten Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Schuldner der Vergütung hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.

Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen (§ 50a Abs. 5 Satz 7). Hierfür kann das als Anlage 1 beigefügte Muster verwendet werden.

1.2 Zuständigkeit des Bundesamtes für Finanzen (BfF)

Das BfF ist nur für die Entlastung (Erstattung oder Freistellung) von der Abzugsteuer im Sinne von § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz i. V. m. § 50d EStG). Die Feststellung, ob eine beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG vorliegt und ob für diese Einkünfte Abzugsteuer gemäß § 50 a Abs. 4 EStG einzubehalten und abzuführen ist, trifft ausschließlich das für den Vergütungsschuldner zuständige Finanzamt.

Bestehen begründete Zweifel hinsichtlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht oder der Steuerabzugsverpflichtung, ist daher vor der Antragstellung eine entsprechende Klärung mit dem für den Steuerabzug ausschließlich zuständigen Finanzamt des Schuldners der Vergütungen herbeizuführen.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG des , veröffentlicht im Bundessteuerblatt (BStBl) 2002 I Seite 521 [1].

Hinweis: Beim BfF ist ein besonderes Merkblatt über die Entlastung vom Steuerabzug bei Einkünften, die von Künstlern oder Sportlern erzielt werden, erhältlich [2].

2. Einschränkungen des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA

Eine Übersicht über die derzeit geltenden DBA ist als Anlage 2 beigefügt.

2.1 Allgemeines

Für die Beurteilung der Frage, ob die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte auch nach Maßgabe eines bestehenden DBA im Inland besteuert werden dürfen, sind dessen einschlägigen Vorschriften zu beachten. Insbesondere wird hingewiesen auf die Einzelregelungen der DBA zu

  • Künstlern und Sportlern,

  • Lizenzgebühren,

  • selbständiger Arbeit und

  • nichtselbständiger Arbeit.

Im Rahmen dieses Merkblattes können nur allgemeine Grundsätze erläutert werden. Abweichende Regelungen in den einzelnen DBA sind möglich. Im Einzelfall ist jeweils der Text des jeweiligen DBA maßgebend.

Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt Steuerpflichtige ansässig ist, festgelegt, daß die abzugspflichtigen Einkünfte nicht oder nur nach einem vom EStG abweichenden niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, so darf der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug nur unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das BfF eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat (§ 50d Abs. 2 EStG). Wegen Einzelheiten hierzu vgl. Tz. 3.1 dieses Merkblattes.

2.2 Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren

Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen werden als Gegenleistung für die Gestattung der Ausübung oder der Verwertung von Rechten gezahlt.

In Anlehnung an Art. 12 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens definieren die meisten DBA den Begriff der Lizenzgebühren wie folgt:

Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

Die DBA weisen das Besteuerungsrecht hinsichtlich Lizenzgebühren grundsätzlich dem Staat zu, in dem der Lizenzgeber ansässig ist. Allerdings gibt es auch DBA, die der Bundesrepublik Deutschland ein der Höhe nach begrenztes Besteuerungsrecht einräumen (vgl. Übersicht, Anlage 3).

3. Entlastungsverfahren

Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug wird entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge (§ 50d Abs. 1 EStG) oder - vor Zahlung der Vergütung an den Gläubiger der Vergütung - durch Freistellung vom Steuerabzug (§ 50d Abs. 2 EStG) herbeigeführt. Antragsvordrucke (s. Anlage 4) sind beim BfF erhältlich. Sie werden auch im Internet auf der Homepage http://www.bff.bund.de/dba bereitgestellt. Bitte drucken Sie dann die Vor- und Rückseiten der Vordrucke jeweils auf ein Blatt.

3.1 Freistellungverfahren

Auf Antrag wird die volle oder teilweise Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG bescheinigt. Das Verfahren zur Erlangung einer Freistellungsbescheinigung ist in § 50d Abs. 2 EStG geregelt. Folgendes ist zu beachten:

  • Die Freistellungsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. Anlage 4) erteilt.

  • Der Antrag ist vom Gläubiger der Vergütungen zu stellen. Er kann auch von einem Dritten (z.B. vom Vergütungsschuldner) gestellt werden, wenn der Gläubiger ihn hierzu schriftlich bevollmächtigt hat und die Vollmacht dem BfF vorgelegt wird.

  • Die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim BfF eingeht.

  • Die Erteilung rückwirkender Freistellungsbescheinigungen, über den Tag des Antragseingangs hinaus, ist nicht möglich.

  • Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, daß dem Schuldner der Vergütung die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung vorliegt. Der Antrag sollte daher rechtzeitig vor Beginn des beantragten Freistellungszeitraums gestellt werden. Zurzeit beträgt die Bearbeitungsdauer drei bis fünf Monate. Die Reihenfolge der Bearbeitung richtet sich nach dem Antragseingang.

  • Der Gläubiger der Vergütungen hat durch eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates nachzuweisen, daß er dort ansässig ist (§ 50d Abs. 4 EStG). Um sicherzustellen, daß die Steuerbehörde des Vergütungsgläubigers von dem Antrag und den darin erklärten Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis erlangt, hat die Bestätigung auf der Rückseite des Antragsvordrucks zu erfolgen. Bestätigungen auf einem gesonderten Blatt oder solche einer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Einwohnermeldeamt, Stadt- bzw. Gemeindekasse) können nicht anerkannt werden.

    Ausnahme:

    In den USA ansässige Antragsteller geben ihre ”social security number” (natürliche Personen) oder ihre ”employer identification number” (Unternehmen, sonstige Rechtsgebilde) sowie die US-Steuerbehörde an, bei der die letzte amerikanische Einkommensteuer-Erklärung eingereicht wurde. Die US-Steuerbehörde IRS erstellt Ansässigkeitsbescheinigungen, die dem Freistellungsantrag beizufügen sind. Hinweise über die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung hat die US-Steuerbehörde in der Informationsschrift Publication 686 veröffentlicht.

  • Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Kopie des Lizenzvertrags beizufügen.

3.2 Erstattungsverfahren

Sieht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, daß Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, kann nach § 50d Abs. 1 EStG die volle oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragen. Folgendes ist zu beachten:

  • Die Erstattung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. Anlage 4) erteilt. Der Erstattungsantrag kann mit dem Freistellungsantrag für künftige Zahlungen verbunden werden. Der amtliche Vordruck für die Beantragung einer Freistellungsbescheinigung ist in diesem Falle um den zu erstattenden Steuerbetrag und um die Angabe der Bankverbindung zu ergänzen.

  • Der Antrag ist vom Gläubiger der Vergütungen zu stellen. Er kann auch von einem Dritten (z.B. vom Vergütungsschuldner) gestellt werden, wenn der Gläubiger ihn hierzu schriftlich bevollmächtigt hat und die Vollmacht dem BfF vorgelegt wird.

  • Für Zeiträume vor der Gültigkeit einer bereits erteilten Freistellungsbescheinigung kann die Erstattung in einem formlosen Schreiben beantragt werden.

  • Dem Erstattungsantrag ist die Steuerbescheinigung des Schuldners der Vergütung (s. Anlage 1) beizufügen.

    Nach § 50a Abs. 5 Satz 7 EStG ist der Schuldner der Vergütung verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Vergütung auf dessen Verlangen die geforderten Angaben zu bescheinigen.

  • Die Abführung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Erstattung der Steuerabzugsbeträge. Der Erstattungsbetrag steht steuerrechtlich dem Gläubiger der Vergütung zu. Eine Auszahlung an Dritte ist nur möglich, wenn eine entsprechende (Inkasso-)Vollmacht oder eine Abtretungserklärung eingereicht wird.

  • Dem Erstattungsantrag ist eine Kopie des Lizenzvertrags beizufügen.

3.2.1 Frist zur Antragstellung

Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vergütungen bezogen worden sind. Die Frist endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50d Abs. 1, S. 7 und 8 EStG).

4. Vereinfachtes Verfahren (Kontrollmeldeverfahren)

Ist der inländische Schuldner der Vergütungen nach Maßgabe des Erlasses des - (BStBl 1994 I H S. 4) zur Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren ermächtigt, braucht ein Freistellungsantrag nicht gestellt zu werden, wenn je Vergütungsgläubiger

  • die Einzelzahlung den Bruttobetrag von 5.500,- €

    und

  • die während eines Kalenderjahres geleisteten gesamten Zahlungen

    den Bruttobetrag von 40.000,- €

nicht übersteigen [3].

Hinweis: Beim BfF ist ein besonderes Merkblatt zum Kontrollmeldeverfahren erhältlich.

5. Zuständigkeit

Das BfF erstattet keine zu Unrecht festgesetzten und abgeführten Steuerabzugsbeträge.

5.1 Abführung der Abzugsteuer nach Erteilung der Freistellungsbescheinigung

Für die Erstattung aufgrund von DBA ist das BfF zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG). Dessen Zuständigkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es auf entsprechenden Antrag hin die Freistellung erteilt hat und die Abzugsteuer erst nach diesem Zeitpunkt angemeldet und abgeführt worden ist. Sofern der Steuerabzug trotz fehlender Verpflichtung vorgenommen wurde, sind die Steueranmeldungen zu berichtigen und die zu Unrecht einbehaltenen und abgeführten Beträge durch das Finanzamt zu erstatten (§ 37 Abs. 2 Abgabenordnung).

5.2 Abführung der Abzugsteuer aufgrund eines trotz Festsetzungsverjährung erlassenen Haftungsbescheides

Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer, die mit Zufluß der Vergütung entsteht (§ 50a Abs. 5 EStG). Die Steuerfestsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Gleichzeitig mit dem Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist tritt auch der Fristablauf für den Erlaß des haftungsbescheides ein (s. veröffentlicht im BStBl 2001 II S. 13).

Wurde trotz Ablauf der Festsetzungsfrist ein Haftungsbescheid erlassen und die Steuer an das Finanzamt abgeführt, ist eine Erstattung dieser zu Unrecht festgesetzten und abgeführten Steuer durch das BfF nicht möglich. Einwände gegen evtl. fehlerhafte Bescheide sind bei der Behörde anzubringen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 357 Abs. 2 AO), hier also bei dem Finanzamt.

Die §§ 169 ff AO gelten nur für den Erlaß von Haftungsbescheiden, nicht jedoch für ihre Aufhebung oder Änderung (vgl. § 191 Abs. 3 AO). Daher können Haftungsbescheide auch nach Bestandskraft oder auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist aufgehoben werden (,BStBl 1998 II S. 131).

Soweit Haftungsbescheide aufgehoben werden, hat nach § 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger (hier das für den Haftungsbescheid zuständige Finanzamt) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags.

Bundessteuerblatt 2002. Teil I

Anlage 3

Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren nach DBA (Stand )

Die Übersicht gibt einen kurzen Überblick darüber, in welcher Höhe ein deutsches Besteuerungsrecht bestehen bleibt und somit ein Quellensteuerabzug vorzunehmen ist. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungen der DBA-Regelungen zu Lizenzgebühren ist stets ergänzend der jeweilige vollständige DBA-Text heranzuziehen.

Die Übersicht gilt nicht für die Fälle, in denen die Lizenzgebühren einer inländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.


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DBA-Staat und Artikel
Quellensteuersatz
Anmerkungen
Ägypten
12 (2) b)
15 % [4]
grundsätzlich
12 (2) a)
25 %**
bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Warenzeichen
Argentinien
12 (1)
unbschränkt
grundsätzlich z. B. bei Überlassung von Filmen oder Tonbandaufnahmen
12 (2) a)
15 %
bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, wenn es sich bei dem Empfänger um den Autor oder dessen Erben handelt
12 (2) b)
15 %
bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder die Mitteilung gewerblicher kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
Australien
12 (1)
10 % [5]
Bangladesch
12 (2)
10 % [6]
Belgien
12 (1)
0 %
Bolivien
12 (1)
15 % [7]
Brasilien
12 (2) b)
15 %
grundsätzlich
12 (2) a)
25 %
bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Warenzeichen
Bulgarien
11 (2)
5 % [8]
China
12 (2)
10 % [9]
Protokoll-Notiz 5
7 % [10]
bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen
Keine Anwendbarkeit auf Hong Kong und Macau
Cote d'Ivoire
siehe Elfenbeinküste
Danemark
14 (1)
0 %
Ecuador
12 (1)
15 %
Eltenbeinküste
12 (2)
10 % [11]
Estland
12 (2) a)
5 % [12]
Lizenzgebühren für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen
12 (2) b)
10 % [13]
alle anderen Lizenzgebühren
Finnland
12 Nr. 2
5 %
bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
0 %
Urheberrechte einschließlich Film- und Hörfunklizenzen
Frankreich
15 (1)
0 %
Griechenland
VIII (1)
0 %
Großbritannien
VII (1)
0 %
unbeschrankt
wenn Empfänger der Lizenzgebühren mit diesen Einnahmen in Großbritannien nicht steuerpflichtig ist (z. B. charity)
GUS
siehe UdSSR
Indien
12 (1)
0 %
grundsätzlich
12 (2)
10 % [14]
wenn der Empfänger der Lizenzgebühren oder der Vergütungen für technische Dienstleistungen der Nutzungsberechtigte ist.
Indonesien
12 (1) a)
15 %
Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Hörfunk oder Fernsehen), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formein oder Verfahren
12 (1) b)
10 %
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
12 (1) c)
7,5 %
Gebühren für technische Dienstleistungen für Zahlungen ab 1992
Iran
12 (2)
10 %
Irland
VIII (1)
0 %
Island
12 (1)
0 %
Israel
14 (1)
0 %
grundsätzlich
14 (2)
5 %
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Verfahren oder Formeln oder für kinematographische Filme oder im Fernsehen verwendete Filme
14 (3)
5 %
Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Geräts und für die Erteilung von Auskünften über gewerbliche, kaufmännische und wissenschaftliche Erfahrungen
Italien
12 (2)
5 %
grundsätzlich
0 %
Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Zahlungen für die Schaffung oder die Vervielfältigung literarischer, dramaturgischer, musikalischer oder künstlerischer Werke, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen
Jamaika
12 (2)
10 %
Japan
12 (2)
10 %
Jugoslawien
12 (2)
10 %
Das am mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und von Vermögen gilt bis auf weiteres für die nebenstehende Nachfolgestaaten.
Bundesrepublik Jugoslawien
Republik Bosnien u. Herzegowina
Republik Kroatien
Republik Mazedonien
Republik Slowenien
Kanada
12 (2)
10 % [15]
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Veriahren oder gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erlahrungen, einschließlich Vergütungen jeder Art für kinematographische Filme sowie Filme und Bildbandaufzeichnungen von Werken für das Fernsehen
12 (1) und (3)
0 %
Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Zahlungen für die Schaftung oder die Vervielfältigung literarischer, dramaturgischer, musikalischer oder künstlerischer Werke
Kasachstan
12 (2)
10 %
Kenia
12 (2)
15 %
Korea
12 (2) b)
15 %
grundsätzlich
12 (2) a)
10 %
Lizenzgebühren im Fall von gewerblichen Investitionen (Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren für gewerbliche Zwecke oder für die Mitteilung gewerblicher oder wissenschaftlicher Erfahrungen)
Kuwait
12 (2)
10 % [16]
Lettland
12 (2) a)
5 % [17]
Lizenzgebühren für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen
12 (2) b)
10 % [18]
alle anderen Lizenzgebühren
Liberia
12 (2) a)
20 %
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten (ohne kinematographische Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk) oder Warenzeichen
12 (2) b)
10 %
alle anderen Lizenzgebühren
Litauen
12 (2) a)
5 %
Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung
12 (2) b)
10 %
alle anderen Lizenzgebühren
Luxemburg
15 (3)
5 %
Schlussprotokoll Nr. 1
unbeschränkt
wenn Emptängerin eine Holdinggesellschaft ist
Malaysia
12 (1)
10 %
grundsätzlich
12 (3)
unbeschränkt
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, kinematographischen Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk
Malta
12 (1)
0 %
grundsätzlich
12 (2)
10 %
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formein oder Verfahren, Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
Marokko
12 (2)
10 %
Mauritius
12 (2)
15 %
Mexiko
12 (2)
10 % [19]
Mongolei
12 (1)
10 %
Namibia
12 (1)
10 % [20]
Neuseeland
12 (2)
10 % [21]
Niederlande
15 (1)
0 %
Norwegen
12 (1)
0 %
Österreich
12 (1)
0 %
Pakistan
VIII (1)
0 %
12 (2)
10 % [22]
Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen
Philippinen
12 (2)
15 %
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, kinematographischen Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk
10 %
andere Lizenzgebühren
Polen
12 (1)
0 %
Portugal
12 (2)
10 % [23]
Rumänien
11 (2)
10 %
Russische Föderation
12 (1)
0 %
Sambia
12 (2)
10 %
Schweden
11 (1)
0 %
Schweiz
12 (1)
0 %
Simbabwe
12 (2)
7,5 % [24]
Singapur
12 (1)
0 %
grundsätzlich
12 (2)
unbeschränkt
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen oder künstlerischen Werken einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk
Slowakische Republik
12 (2)
5 %
s. auch Tschechoslowakei
Spanien
12 (2)
5 %
Sri Lanka
12 (2)
10 % [25]
Südafrika
9 (1)
0 %
wenn die Lizenzgebühren in Südafrika der Besteuerung unterliegen
Thailand
12 (2) a)
5 %
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken
12 (2) b)
15 %
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen. Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder von Tonbändern für Fernseh- oder Rundfunksendungen
Trinidad u. Tcbago
12 (2)
10 %
grundsätzlich
12 (3)
0 %
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten (außer kinematographischen Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk)
Tschecheslowakei
12 (2)
5 %
Das am mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gilt für die Tschechische Republik und Slowakische Republik über den hinaus fort.
Türkei
12 (2)
10 %
Protokoll-Nr. 5
erfasst Erbringung von Dienstleistungen, wie dies namentlich für Beratungen, Gutachtenerstellungen und Ingenieurleistungen gilt. Diese gelten nicht als Lizenzen.
Tunesien
12 (2) b)
15 %
Lizenzgebühren, die für die Gewährung von Lizenzen zur Benutzung von Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formein oder Verfahren, Warenzeichen oder die Vermietung des Rechts auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder Fernsehfilmen gezahlt werden
12 (2) a)
10 %
Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken mit Ausnahme kinematographischer Filme und Fernsehfilme und für die Mitteilung landwirtschaftlicher, gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder als Vergütungen für wirtschaftliche oder technische Studien gezahlt werden
UdSSR
9 (1)
0 %
Das mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vom gilt bis auf weiteres für die nebenstehenden Nachfolgestaaten.
- Republik Weißrussland
- Republik Armenien
- Aserbaidschanische Republik
- Turkmenistan
- Republik Usbekistan
- Republik Moldau
- Republik Kirgistan
- Republik Tadschikistan
- Republik Georgien
Ukraine
12 (2) i. V. m. (4) a)
5 % [26]
Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen oder künstlerischen Werken, einschließlich kinemarographischer Filme und Filmen oder Bandaufnahmen für Rundfunk und Fernsehen.
12 (3) i. V. m. (4) b)
0 % [27]
Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an wissenschaftlichen Werken, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formein oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
Ungarn
12 (1)
0 %
Uruguay
12 (1)
15 %
Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
USA
12 (1)
0 % [28]
Venezueia
12 (1)
5 % [29]
Verainigte Arabische Emirate
12 (1)
0 %
wenn die dort ”ansässige Person” der Nutzungsberechtigte ist; eine natürliche Person gilt als in den VAE ansässig, wenn sie dort ihren Wohnsitz hat und die Staatsangehörigkeit der VAE besitzt
Vietnam
12 (1) a)
10 % [30]
Lizenzgebühren
12 (1) b)
7,5 %
Vergütungen für technische Dienstleistungen
Zypern
12 (2)
5 %
Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung kinematographischer Filme einschließlich Filme und Bandaufnahmen für das Fernsehen
12 (1)
0 %
übrige Lizenzgebühren

Inhaltlich gleichlautend
OFD Frankfurt am Main v. - S 1301 A - 9 - St III 3
Bundesamt für Finanzen v. - St II 4-S 1300 -17/02

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAA-80699

1OFD-Rundverfügung vom - S 1301 A - 9 - St III 3, Kartei DBA, AStG S 1301 DBA Allgemeines Entlastung vom Steuerabzug, Karte 1;

2BStBl. 2002 I S. 904. OFD-Rundverfügung vom - S 1301 A - 9 - St III 3 -, Kartei DBA, AStG S 1301 DBA Allgemeines Entlastung vom Steuerabzug, Karte 3 STAB 25 doc

3Das BMF-Schreiben zum Kontrollmeldeverfahren wurde mit Datum vom unter dem Aktenzeichen IV B 4 - S 2293 - 54 / 02 neu gefaßt. Die Veröffentlichung erfolgt in Kürze im BStBl Teil I. In die Kartei DBA, AStG wird es unter dem Aktenzeichen S 1301 A - 9 - St III 3, Karteikarte S 1301 DBA Allgemeines Entlastung vom Steuerabzug, Karte 2, aufgenommen.

4wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist

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