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NWB Nr. 3 vom Seite 163

Zurechnung einer Abfindung bei Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft durch Tod

Verfasser: Prof. Dr. Herbert Grögler, Steuerberater, Karlsruhe

Im schließlich waren die Erfolgsaussichten der Klin. von vornherein als gering einzuschätzen. Konkret stand deren Va-

S. 164ter für den Fall seines Ausscheidens aus einer Freiberufler-Sozietät, der er angehörte, eine Abfindung in Form einer Rente zu. Der Vater verstarb, ohne zuvor aus der Mitunternehmerschaft ausgeschieden zu sein. Entsprechend seiner letztwilligen Verfügung erhielt eine Frau S. die gesamte Rente als Vermächtnis, während die Klin. Alleinerbin wurde.

Das FA ermittelte für das streitige (Todes-)Jahr einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn des Vaters. Der hieraus abgeleitete ESt-Bescheid erging an die Klin. als Gesamtrechtsnachfolgerin. Diese machte in Einspruch und Klage primär geltend, der Veräußerungsgewinn müsse der Empfängerin der Zahlungen, also Frau S., zugerechnet werden.

Soweit in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, daß die Gesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters von den Verbleibenden fortgesetzt wird, wächst der freiwerdende Anteil den Verbleibenden zu. Eine Abfindung stellt demnach ein Entgelt für diesen Übergang der Anteile dar. Bereits bürgerlich-rechtlich lieg...