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OFD Koblenz - S 0350

§ 172 AO Anschreibung der Anträge auf schlichte Änderung von Steuerbescheiden gemäß Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a

Auf die Anschreibung der Anträge auf schlichte Änderung von Steuerbe-scheiden gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO wird ab sofort verzichtet. Damit entfällt die Eintragung der künftig eingehenden Anträge in die Datei RBL. Einzugeben ist aber noch die Erledigung der darin bereits erfaßten Anträge.

Die OFD bittet,

  • bei Tnr. 9 der Bezugsvfg. v. einen Hinweis auf diese Rdvfg. anzubringen,

  • die Bezugsvfg. v. als überholt auszusondern und

  • etwa noch vorhandene Vordrucke mit der Lagernr. StA 18 zu vernichten.

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