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NWB Nr. 16 vom Seite 1383 Fach 5a Seite 121

BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 2. Halbjahr 1994

von Ministerialdirigent a. D. Dr. Kratzer, Bad Heilbrunn/Eckernförde

Steuerpflicht, Steuergegenstand § 2 GewStG

1. Gewerbesteuer im Beitrittsgebiet ab

(BStBl II S. 813; LX109233) betr. §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 22 Abs. 1 GewStG DDR.

Hinweis: Anm. in HFR 1994 S. 613.

Die Kl., die Ehegatten sind und im Beitrittsgebiet einen Handel mit Automobilzubehör betreiben, kürzten in der Jahreserklärung für Steuern der Kommissionshändler für den Erhebungszeitraum 1990 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags den im 2. Halbjahr 1990 erwirtschafteten Gewinn um die in der Bilanz zum nach § 3 Abs. 2 des StÄndG DDR zum Zwecke der Akkumulation gebildete Rücklage, soweit sie anteilig auf das 2. Halbjahr 1990 entfiel. Das FA rechnete die anteilige Akkumulationsrücklage dem Gewinn wieder hinzu.

Der BFH führte aus, daß zwar Einzelhändler als sog. Kommissionshändler nach § 2 Abs. 1 Verordnung der DDR über die Besteuerung der Kommissionshändler v. (GBl 1960 S. 19) der Steuer des Kommissionshandels unterliegen. GewSt nach dem - ansonsten unverändert fortgeltenden - GewStG der DDR war für die Kommissionshandelstätigkeit nicht zu erheben. Diese Verordnung ist jedoch mit Wirkung vom durch das StAnpG DDR außer Kraft gesetzt worden. Damit traten das GewStG der DDR und mit ihm die GewSt-Pflic...