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OFD Koblenz - S 0130 A

§ 30 AO Auskunftserteilung an das Vormundschaftsgericht in Erbausschlagungsfällen

Ersucht das Vormundschaftsgericht das FA um Auskunft über die Vermögens-verhältnisse eines verstorbenen Elternteils an dessen Todestag, um über einen Antrag des überlebenden Elternteils auf Genehmigung der Erbausschlagung hinsichtlich des minderjährigen Miterben entscheiden zu können (vgl. § 1643 Abs. 2 BGB), gilt folgendes:

Mit dem Tode des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in die rechtliche Stellung des Erblassers ein (vgl. AO-Kartei Bund, § 30 Karte 8). Schlägt er die Erbschaft später aus, so ändert dies nichts daran, daß er zunächst als Erbe galt (§ 1942 Abs. 1 BGB). Dies trifft mithin auch für den Zeitpunkt des Auskunftsersuchens des Vormundschaftsgerichts zu. Kommt es dann zur Erbausschlagung, so gilt der Erbanfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Diese Rückbeziehung dient lediglich der Schaffung klarer zivilrechtlicher Verhältnisse; sie ändert aber nichts an den Rechten des Betroffenen zu einem Zeitpunkt als er noch Erbe war.

Als Gesamtrechtsnachfolger kann der Erbe einer Offenbarung der Verhältnisse durch das FA an Dritte (auch Behörden, Gerichte) zustimmen. Bei minderjährigen Erben wird dieses Recht durc...

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