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OFD Köln

§ 138 BewG Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft-/ und Schenkungsteuer ab und für die Grunderwerbsteuer ab (Bedarfsbewertung): Verfahrensrecht

Allgemeines


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Grundbesitzwerte (§ 138 BewG) für wirtschaftliche Einheiten
des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens

=  land- und forstwirtschaftliche
    Grundbesitzwerte
des Grundvermögens
= Grundstückswerte
sind nur festzustellen, wenn sie für die ErbSt/SchenkSt oder GrESt benötigt werden. Die Bewertungsstelle hat somit nur dann eine Feststellung durchzuführen, wenn ein Bedarfswert angefordert wird.

Feststellungsverfahren

Grundbesitzwerte sind - unter sinngemäßer Anwendung der AO-Vorschriften, die für die Feststellung von EW des Grundbesitzes gelten, -gesondert festzustellen (vgl. § 138 Abs. 5 BewG).

Sind an dem Grundstück mehrere Personen beteiligt, ist die gesonderte Feststellung gem. § 179 Abs. 2 AO auch einheitlich durchzuführen. Der Wert ist im ganzen zu ermitteln und auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen (vgl. § 3 BewG).

I. Gesonderte Feststellung

Die nachstehenden Erwerbsvorgänge führen zu einer gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte.

1. Schenkungsteuer

Geht eine wirtschaftliche Einheit oder ein Anteil an einer wirtschaftlichen Einheit durch Schenkung unter Lebenden über, ist der Grundbesitzwert für die ganze wirtschaftliche Einheit bzw. für Teile davon gesondert gegenüber dem Beschenkten und bei me...

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