NWB Nr. 23 vom Seite 1849 Fach 19 Seite 2349

Düsseldorfer Tabelle und Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle - Stand 1. 7. 1998 -

I. Düsseldorfer Tabelle

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben (vgl. dazu für Bayern die unterhaltsrechtlichen Leitlinien in FamRZ 1998 S. 600).

Die neue Tabelle gilt ab . Bis zum ist die bisherige Tabelle (Stand: ; FamRZ 1995 S 1323 = NJW 1995 S. 2972 = NWB F. 19 S. 2165) anzuwenden.

A. Kindesunterhalt


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Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB)
Vom Hundertsatz
Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
0-5
6-11
12-17
ab 18
1
bis 2400
349
424
502
580
100
1300/1500
2
2400-2700
374
454
538
621
107
1600
3
2700-3100
398
484
573
662
114
1700
4
3100-3500
423
514
608
702
121
1800
5
3500-3900
447
543
643
743
128
1900
6
3900-4300
471
570
677
783
135
2000
7
4300-4700
496
603
713
824
142
2100
8
4700-5100
524
636
753
870
150
2200
9
5100-5800
559
679
804
928
160
2350
10
5800-6500
594
721
854
986
170
2500
11
6500-7200
629
764
904
1044
180
2650
12
7200-8000
664
806
954
1102
190
2800
13
über 8000
nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zu schläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - ein- S. 1850schließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik (Art. 2 des Kindesunterhaltsgesetzes v. , BGBl I S. 666). Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet. Die Beträge der 6. Einkommensgruppe sind geringfügig niedriger festgesetzt als die sich rechnerisch ergebenden Beträge, damit die Übereinstimmung mit der für das Beitrittsgebiet geltenden Berliner Tabelle gewahrt bleibt.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1300 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1500 DM. Hierin sind bis 650 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1800 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1100 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen.

9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. S. 1851

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsameunterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):


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1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
aa) Doppelverdienerehe:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
bb) Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner)
wie zu 1a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:


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a) §§ 58, 59 EheG:
in der Regel wie I,
b) § 60 EheG:
in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG:
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten bei Vorhandensein gemeinsamer unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB:

Wie zu I bzw. II, 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.

IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:


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1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
1500 DM,
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: S. 1852
1300 DM.

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u. U. ein höherer Betrag zu belassen.

V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:


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1. falls erwerbstätig:
1500 DM,
2. falls nicht erwerbstätig:
1300 DM.

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:


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1. falls erwerbstätig:
1100 DM,
2. falls nicht erwerbstätig:
950 DM.

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH, FamRZ 1997, S. 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, S. 541).

Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten (§ 1612b Abs. 5 BGB).

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2250 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 740 DM.


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Notwendiger Eigenbedarf des V:
1500 DM,
Verteilungsmasse: 2250 DM - 1500 DM = 
750 DM,
Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder:
580 DM (K 1) + 424 DM (K 2) + 349 DM (K 3) = 1353 DM.
Unterhalt:
K 1: 580 x 750/1353 = 322 DM
K 2: 424 x 750/1353 = 235 DM
K 3: 349 x 750/1353 = 193 DM.
Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b Abs. 1, 5 BGB):
K 1: 322 - 0 = 322 DM,
da weniger als 470 DM (580 - 110 DM Kindergeldanteil)
K 2: 235 - 0 = 235 DM,
da weniger als 314 DM (424 - 110 DM Kindergeldanteil)
K 3: 193 - 0 = 193 DM,
da weniger als 199 DM (349 - 150 DM Kindergeldanteil)

V zahlt insgesamt 750 DM. Die Kindergeldanteile des V von 110 + 110 + 150 = 370 DM dienen zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge.

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 161l BGB

1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens aber 1300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1500 DM.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1800 DM.

II. Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle

Die neue Tabelle ist veranlaßt durch Gesetzesänderungen, die zum in Kraft treten. Sie geht aus von den in § 2 der Regelbetrag-Verordnung festgesetzten Regelbeträgen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. 7. 1998, s. o. I) die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt. Die nachstehenden Vomhundertsätze Ost sind für die 1. Altersstufe und für die Gruppe 6 genau im Sinne von § 1612a Abs. 2 BGB n. F. und im übrigen teilweise ungenau, da der Gesetzgeber die Regelbeträge Ost und West in der 2. und 3. Altersstufe nicht mathematisch exakt aufeinander abgestimmt hat.


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Altersstufen in Jahren (Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geburtstag fällt).
0-5 (Geburt bis 6. Geburtstag)
6-11 (6. bis 12. Geburtstag)
12-17 [20*] (12. bis 18. Geburtstag, *[18. Geburtstag, wenn noch in der allg. Schulausbildung und im Elternhaushalt lebend]
Vom Hundertsatz Ost
Vom Hundertsatz West
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen in DM
Gruppe
a)
bis    1800
314
380
451
100,0
b)
1800 - 2100
332
402
476
105,5
c)
2100 - 2400
349
424
502
111,1
ab     2400
wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag)
1
bis    2400
349
424
502
111,1
100
2
2400 - 2700
374
454
538
119,1
107
3
2700 - 3100
398
484
573
126,7
114
4
3100 - 3500
423
514
608
134,7
121
S. 1854
5
3500 - 3900
447
543
643
142,3
128
6
3900 - 4300
471
570
677
150,0
135
7
4300 - 4700
496
603
713
157,9
142
8
4700 - 5100
524
636
753
166,8
150
9
5100 - 5800
559
679
804
178,0
160
10
5800 - 6500
594
721
854
189,1
170
11
6500 - 7200
629
764
904
200,3
180
12
7200 - 8000
664
806
954
211,4
190
über   8000
nach den Umständen des Falles

Anmerkungen zur Berliner Tabelle:


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I. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten vollj. Schülern (s. o.*)
(West)
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
1350 DM
(1500 DM)
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
1170 DM
(1300 DM)
II. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber volljährigen Kindern
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
1620 DM
(1800 DM)
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
1440 DM
(1600 DM)
III. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
1530 DM
(1700 DM)
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
1350 DM
(1500 DM)
IV. Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarf und üblichen berufsbedingten Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich:
990 DM
(1100 DM)
V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich:
2025 DM
(2250 DM)
VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 161l BGB n. F.) beträgt mindestens monatlich:
1620 DM
(1800 DM)

Die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Bei trittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den sog. Ost-West- Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Misch fällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a oder Gruppe 1 und wegen des Bedarfs laut Anmerkung IV auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbedarfs des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen. Die Be stimmung eines höheren Unterhaltsbedarfs des Kindes richtet sich - ohne einen Abschlag von den Sätzen der Tabelle - nach den allgemeinen Grundsätzen. Der besseren Übersicht halber sind oben in Klammern die West-Beträge des OLG Düs seldorf bzw. bei den Anmerkungen II und III die West-Beträge des Kammergerichts genannt.

Fundstelle(n):
NWB Fach 19 Seite 2349 - 2354
NWB1998 Seite 1849 - 1854
NWB TAAAA-83611