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NWB Nr. 43 vom Seite 3952

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

”Grobes Verschulden” beim Ausfüllen von Steuerformularen?

Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die dortigen Angaben sind - so Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift - wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies setzt allerdings voraus, daß die Vordrucke hinreichend verständlich, klar und eindeutig gefaßt sind und möglichst alle steuerlich relevanten Tatsachen aufweisen. Letztgenanntes ist in Anbetracht der immer komplizierter und umfangreicher werdenden steuerrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung zudem des entsprechenden zeitlichen Anwendungsbereichs (man betrachte § 52 EStG, der sich zur wohl umfangreichsten Vorschrift des EStG entwickelt hat) ein wohl nahezu unmögliches Unterfangen. Hier sollen die finanzamtlichen Merkblätter bzw. Anleitungen dem Steuerbürger den Weg durch die Formulare weisen, Fachausdrücke erläutern und - allgemein - Hilfestellungen bieten. Werden sie diesem Anliegen gerecht?

Das FG Rheinland-Pfalz hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden (Urt. v. - 1 K 2553/98; rkr.), ob einem Steuerpflichtigen deshalb ein grobes Verschulden (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) vorzuwerfen sei, weil er die in Zeilen 52 bis 56 des Vordru...