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NWB Nr. 45 vom Seite 4133

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Zum Rechtsschutz gegen Domain-Grabbing

I. Ausgangsfall

A ist Geschäftsführer eines Fitneß- und Sport-Centers unter der Firmenbezeichnung ”Fitneß- und Sportarena-GmbH”. In der Öffentlichkeit und im Geschäftsverkehr wird für das Unternehmen die Kurzbezeichnung ”Fitsport” verwandt. Nachdem A eine umfangreiche Dokumentation über das Fitneß-Center und die Sportanlagen, insbesondere seine Attraktionen, erstellt hatte und diese ins Internet eingeben wollte, stellte sich heraus, daß die gewünschte Domain ”Fitsport.de” bereits durch B belegt war. Kann die GmbH hiergegen auf der Grundlage von § 12 BGB rechtlich vorgehen?

II. Voraussetzungen eines Anspruchs aus Namenrechtsverletzung

Gemäß § 12 BGB kann der Namensberechtigte von dem, der sein Recht zum Gebrauch eines Namens bestreitet oder seine Interessen an der ungestörten Namensführung durch unbefugte Benutzung des gleichen Namens verletzt, Beseitigung der Beeinträchtigung (Satz 1) und Unterlassung der Namensführung (Satz 2) für die Zukunft verlangen.

Durch § 12 BGB wird nicht nur der bürgerliche Name geschützt, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, auch Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte, sofern sie im Verkehr als namensähnliche...